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Oberlandgericht Hamm urteilt

Klage wegen Amalgam (-Füllung)

ZZB Team

Kaum eine Behandlungsmethode der Zahnmedizin ist so umstritten wie die Amalgamfüllung. Eine betroffene Patientin mit gesundheitlichen Problemen klagt vor Gericht und fordert von ihrem Zahnarzt 12.000 Euro.


Die Amalgam-Diskussion

Es wird seit Jahrzehnten darüber diskutiert, ob die Verwendung von Amalgam mehr schadet, als nützt und vielleicht sogar gesundheitsschädlich ist. Die Füllung besteht zur einen Hälfte aus Quecksilber (ein Schwermetall, dessen Dämpfe hochgradig giftig sind), zur anderen aus Silber, Zinn und Kupfer. Obwohl Experten eindringlich vor Amalgam warnen wird es weiterhin in Zahnarztpraxen verwendet.


Klage nach Kontaktallergie

Auch der Klägerin wurden zwischen 1987 und 2009 diverse Zahnfüllungen, welche später von einem anderen Zahnarzt entfernt wurden, eingesetzt. Bei der Behandlung sind nach Meinung der Patientin fehlerhaft Amalgamfüllungen, auch in Verbindung mit anderen Metallen wie Gold, verwendet worden. Eine bestehende Amalgamallergie (eine Kontaktallergie, bei der das Immunsystem beteiligt ist und die z.B. Beschwerden an der Mundschleimhaut verursacht) wurde hierbei nicht erkannt. Dadurch habe sie gesundheitliche Folgeschäden erlitten.

Unter anderem hätten ihr im Nachhinein zwei Zähne gezogen werden müssen. Vor dem Hintergrund dieser Beeinträchtigungen klagte sie vor dem Oberlandesgericht Hamm auf insgesamt 12.000 Euro Schadensersatz (Az.: 26 U 16/15).


Urteil: Grundsätzlich unbedenklich

In dem Fall konnte weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine unzureichende Aufklärung der Patientin festgestellt werden. Die Richter sehen eine zahnärztliche Behandlung mit Amalgam als grundsätzlich unbedenklich an. Bei der Behandlung seien Silberamalgame (diese bestehen aus Quecksilber und Silber) verwendet worden. Die Oberfläche dieser Stoffe würde im Mund durch den Kontakt mit Speichel mit einem Niederschlag überzogen, was weitere elektrochemische Reaktionen verhindere.

Solche Reaktionen könnten ohne diesen Effekt theoretisch durch unterschiedliche Legierungen (Verbindungen aus zwei oder Metallen wie z.B. Silber und Quecksilber) im Mund entstehen. Die Metalle in den Füllungen würden hierauf mit Korrosion (Zerstörung des Metalls) reagieren. Dadurch würden sich dann auch giftige Quecksilberteile von der Krone lösen.

Auch beim Aufbau neuer Goldkronen sei der Verbleib von Amalgamresten unbedenklich. Für die Befestigung von Füllungen werde Zement verwendet. Dies schaffe eine ausreichende Isolierung zwischen Gold und Amalgam. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den weiteren Beschwerden der Frau und der Behandlung sei nicht feststellbar gewesen. Eine Amalgamallergie läge zwar grundsätzlich im Bereich des Möglichen- bei der Patienten ergäben sich jedoch keine Hinweise darauf.

Da keine besondere Gefahr bestanden habe, sei die Aufklärung durch die Zahnärztin nach Auffassung des Gerichts ausreichend gewesen.


Zusammenfassung

  • Patientin klagte nach Amalgam-Kontaktallergie gegen ihre Zahnärztin: Schadensersatzforderung über 12.000€.
  • Nach Aussage der Patientin wurden fehlerhafte Amalgamfüllungen gesetzt und eine Kontaktallergie nicht erkannt.
  • Oberlandgericht Hamm entschied, dass Klägerin hinreichend aufgeklärt wurde und keine fehlerhafte Behandlung erfolgte.
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