
Wenn sich Richter die Zähne ausbeißen
Haftung für ausgebissene Zähne im Restaurant
Es hätte ein wunderschöner Abend werden sollen. Ein saftiges, gut aussehendes Steak wurde serviert. Das bestellte Gericht sieht wunderbar aus. Doch dem Genuss folgt ein schnelles Ende. Im Fleisch hat sich ein Knochen versteckt – das Gebiss des Gastes ist ruiniert. Doch wer kommt für den Schaden auf? Der Gast will den Wirt zur Rechenschaft ziehen. Der will natürlich nicht für den Schaden aufkommen. Ein Fall, der vor Gericht geklärt werden muss.
Das Amtsgericht München entschied zugunsten des Wirts
Wer seine Zahnbrücke beschädigt, weil er auf ein Stück Knochen beißt, kann den Betreiber des Restaurants nicht zur Rechenschaft ziehen (Amtsgericht München; Az.: 213 C 26442/14). Die oben angeführte Geschichte entspricht der Wahrheit. Ein 63-jähriger Mann besuchte ein Restaurant. Er bestellte ein Nackensteak und biss auf einen Knochen. Schon beim ersten Biss brach die Zahnbrücke des Gastes. Der Schaden war enorm. Die Brücke wurde neu angefertigt.
Die Kosten beliefen sich auf 2.800 Euro. Ein teures Steak. Die 2.800 Euro wollte der Gast zurückerstattet bekommen. Die Haftpflichtversicherung des Wirts lehnte ab. Der Wirt muss nämlich das Steak vor Zubereitung nicht auf etwaige Knochenstücke überprüfen. Eine Antwort, die dem Gast nicht gefiel. Er kontaktierte das Amtsgericht München und erhob Klage gegen den Wirt.
Zwischen Kirschkernen und Knochenstücken
Doch auch das Gericht gab dem Gast nicht recht. Er muss seine Kosten selbst tragen. Auch wenn der Verkäufer von Lebensmitteln – in diesem Fall der Wirt – hohe Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen: die Überprüfung auf Knochenstücke zählt nicht dazu. Das Amtsgericht München orientierte sich am Bundesgerichtshof. Auch jener gab dem Bäcker recht, der dahingehend verklagt wurde, weil sich ein Gast an seinen Backwaren ebenfalls einen Zahn abgebrochen hat. In den Backwaren befand sich ein Kirschkern.
Das allgemeine Lebensrisiko als Spielverderber
Auch wenn ein Steak im Regelfall frei von Knochen sei, könne der Gast nicht zu 100 Prozent darauf vertrauen. Anders hätte die Sache nur dann ausgesehen, wenn der Wirt das Steak mit dem Zusatz "knochenfrei" verkauft hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Es ist das "allgemeine Lebensrisiko", dem der Gast ausgesetzt war. Das kann, nach Ansicht des Gerichts, "nie gänzlich vermieden werden".
Zusammenfassung
- Wer Lebensmittel anbietet, muss hohe Sicherheitsstandards erfüllen.
- Keine Haftung für ausgebissene Zähne oder geschädigten Zahnersatz bei Knochen oder Kirschkernen.
- Außer es wird konkret als "knochen-" oder "kernfrei" deklariert.